BOTNANGER BÜRGERVEREIN ARBEITSGEMEINSCHAFT DER BOTNANGER VEREINE, ORGANISATIONEN UND PARTEIEN E.V.
SATZUNG
Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2017.
1 NAME UND SITZ
- Der Verein führt den Namen „Botnanger Bürgerverein – Arbeitsgemeinschaft der Botnanger Vereine, Organisationen und Parteien e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart-Botnang.
2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“.
- Der Verein dient dem Wohl der Allgemeinheit durch Förderung der Bürgerinteressen, der Heimatpflege und Heimatkunde im Sinne einer Erhaltung der kulturellen Eigenständigkeit des Stadtbezirks Botnang. Zweck des Vereins ist es, alle Bürger an geschichtlichen Zeugnissen und am aktuellen Geschehen des Stadtbezirks Botnang zu interessieren, ihnen die Möglichkeit aktiver Mitarbeit zu geben und damit zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität und der Umwelt beizutragen.
- Der Erreichung dieser Zwecke dienen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von kulturellen und anderen (z.B. sportlichen) Veranstaltungen, die Herausgabe von Publikationen und Aktivitäten aller Art, die geeignet sind, die Einwohnerschaft mit der Geschichte des Wohnortes vertraut zu machen oder dessen Lebensqualität zu erhalten oder zu verbessern. Dieser Zweck kann auch durch die Unterstützung geeigneter Veranstaltungen und Aktivitäten seiner Mitglieder erreicht werden. Die Eigenständigkeit der Mitglieder bleibt hiervon unberührt.
- Der Verein strebt keinen Gewinn an. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen hiervon ist der Ersatz von Auslagen und Aufwendungen, die im Auftrag des Vereins getätigt werden.
- Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 GESCHÄFTSJAHR Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4 MITGLIEDSCHAFT
- Mitglieder des Vereins können Vereine, Organisationen und Parteien mit Bezug zum Stadtbezirk Botnang sein.
- Natürliche Personen können Fördermitglieder sein. Fördermitglieder haben ausschließlich passives Wahlrecht und kein Stimmrecht, außer sie üben ein Vorstandsamt aus.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über dessen Annahme wird von der Mitgliederversammlung entschieden. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht nicht begründet zu werden.
- Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung.
- Besonders verdienten Personen kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Hauptversammlung. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit, sie haben wie die anderen natürlichen Personen ausschließlich passives Wahlrecht und kein Stimmrecht.
- Die Mitgliedschaft erlischt aus folgenden Gründen:
- durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu erfolgen hat. Bei freiwilligem Austritt wird die Kündigung zum Jahresende wirksam.
- Durch sofortigen Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins gröblich verletzt hat. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss die schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig über den Ausschluss entscheidet,
- durch Auflösung des Mitgliedsvereins bzw. der Mitgliedsorganisation oder
- durch Tod eines Vereinsmitgliedes als Fördermitglied.
- Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
5 ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
6 VORSTAND
- Die Mitglieder des Vorstandes des Vereins werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
- Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassier/Kassiererin,
- dem/der Schriftführer/in
- und bis zu 10 Beisitzern/-innen, darunter ein/eine Pressesprecher/in als gewählte Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, je einzelvertretungsberechtigt.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. die Stimme des Sitzungsleiters.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dem Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird es durch Ergänzungswahl durch die Mitgliederversammlung ersetzt.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes endet mit der Neuwahl.
7 SITZUNGEN DES VORSTANDES
- Der Vorsitzende hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen.
- Auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes ist der Vorsitzende zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet.
8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt, zu der alle Mitglieder des Vereins vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform einzuladen sind. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes
- Entgegennahme des Rechnungsabschlusses und der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes nach Ablauf von 2 Jahren und Ergänzungswahlen
- Satzungsänderungen
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 der Satzung)
- Auflösung des Vereins
- Entscheidung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden in Textform eingereicht werden. Über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Die stimmberechtigten Mitglieder und die Vorstandsmitglieder haben je 1 Stimme.
- Geheime Abstimmung oder Wahl ist erforderlich, wenn eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn die Einberufung von mindestens 20 v. H. der Vereinsmitglieder gefordert wird. Für die Durchführung gelten die Ziffern 1-8 entsprechend. Die Einberufung erfolgt ebenfalls in Textform, die Frist zur Ladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt 7 Tage.
9 KASSENPRÜFUNG
- Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer/-innen auf die Dauer von 2 Jahren aus dem Kreis der Mitglieder gewählt.
- Die Kassenprüfer haben einmal im Jahr das Kassenbuch und die Belege zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
10 AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder und ist nur nach vorheriger Bekanntgabe in der Tagesordnung zulässig.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks hat der Vorstand die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Das nach Bezahlung der Verbindlichkeiten noch verbleibende Vereinsvermögen fällt der Stadt Stuttgart zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
11 ÄNDERUNG DER SATZUNG
- Satzungsänderungen sind vom Vorstand dem Finanzamt anzuzeigen und dem Amtsgericht -Registergericht- zur Aufnahme in das Vereinsregister anzumelden.
- Zu redaktionellen Änderungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt und ermächtigt. Über solche Änderungen beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner gewählten Mitglieder.
12 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24. Oktober 2017 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie wird mit Eintrag in das Vereinsregister rückwirkend zum
- Oktober 2017 wirksam.
Eintrag (Maurer) im Vereinsregister VR 3332 vom 12.01.2018:
„Die Mitgliederversammlung vom 24.10.2017 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.“